DIESE ENDBENUTZER-LIZENZVEREINBARUNG (“EULA”) GILT ZUSAMMEN MIT ALLEN ANWENDBAREN VAS-AUFTRAGSBESTÄTIGUNGEN, DIE AUF DIESE EULA VERWEISEN (ZUSAMMEN DIE “VEREINBARUNG”), ZWISCHEN VALLEY AGRICULTURAL SYSTEMS, INC., EINEM NACH KALIFORNISCHEM RECHT GEGRÜNDETEN UNTERNEHMEN (“VAS”) UND ALLEN SEINEN VERBUNDENEN UNTERNEHMEN UND VALUE-ADDED-WIEDERVERKÄUFERN UND DEM KUNDEN EINSCHLIESSLICH ALLER SEINER HUNDERTPROZENTIGEN TOCHTERGESELLSCHAFTEN (ZUSAMMEN DER “KUNDE”). VAS und der Kunde werden in dieser Vereinbarung gemeinsam als “Parteien” und einzeln als “Partei” bezeichnet. Für die Zwecke dieser Vereinbarung bezeichnet ein “verbundenes Unternehmen” in Bezug auf VAS jede juristische Person, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Einzelpersonen, Körperschaften, Unternehmen, Personengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Organisationen oder Gruppen, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens direkt oder indirekt über einen oder mehrere Vermittler VAS kontrollieren, von VAS kontrolliert werden oder unter gemeinsamer Kontrolle mit VAS stehen, und ein “Value Added Reseller” ist jede juristische Person, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Einzelpersonen, Körperschaften, Unternehmen, Personengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Organisationen oder Gruppen, die von VAS oder einem verbundenen Unternehmen autorisiert sind, lizenzierte Software zu verkaufen.
DIESER VERTRAG STELLT DIE GESAMTE VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM KUNDEN UND VAS IN BEZUG AUF DIE VAS-SOFTWAREPRODUKTE (“LIZENZIERTE SOFTWARE”) UND DIE AUF DEM AUFTRAGSBESTÄTIGUNGSFORMULAR AUFGEFÜHRTEN WARTUNGS- UND SUPPORT- UND PROFESSIONELLEN DIENSTLEISTUNGEN DAR. DURCH DIE INSTALLATION ODER NUTZUNG DER LIZENZIERTEN SOFTWARE BESTÄTIGT DER KUNDE, DASS ER ALLE IN DIESER VEREINBARUNG ENTHALTENEN BEDINGUNGEN GELESEN HAT UND IHNEN ZUSTIMMT.
BITTE BEACHTEN SIE, DASS DIE BEDINGUNGEN DIESER VEREINBARUNG FÜR DIE NUTZUNG DER LIZENZIERTEN SOFTWARE DURCH DEN KUNDEN GELTEN, UNABHÄNGIG VON DEN BEDINGUNGEN, DIE WÄHREND DER INSTALLATION DER LIZENZIERTEN SOFTWARE AUFTRETEN KÖNNEN.
WICHTIG – SORGFÄLTIG LESEN: DURCH DAS HERUNTERLADEN, INSTALLIEREN ODER VERWENDEN DER LIZENZIERTEN SOFTWARE ERKLÄRT SICH DER KUNDE DAMIT EINVERSTANDEN, AN DIE BEDINGUNGEN DIESER VEREINBARUNG GEBUNDEN ZU SEIN. WENN DER KUNDE MIT DEN BEDINGUNGEN DIESER VEREINBARUNG NICHT EINVERSTANDEN IST, DARF DER KUNDE DIE LIZENZIERTE SOFTWARE NICHT HERUNTERLADEN, INSTALLIEREN ODER VERWENDEN, UND DER KUNDE MUSS DIE UNBENUTZTE LIZENZIERTE SOFTWARE INNERHALB VON DREISSIG (30) TAGEN LÖSCHEN ODER AN VAS (ODER DEN ANBIETER, VON DEM SIE SIE ERWORBEN HABEN) ZURÜCKGEBEN UND EINE RÜCKERSTATTUNG DER LIZENZGEBÜHR VERLANGEN, FALLS VORHANDEN, DIE DER KUNDE FÜR DIE LIZENZIERTE SOFTWARE BEZAHLT HAT.
- Gewährung einer eingeschränkten Lizenz. Die Lizenzierte Software, die alle konfigurierbaren und ausführbaren Anwendungsinhalte umfasst, unabhängig davon, ob diese Inhalte auf einem Hardwareprodukt vorinstalliert oder in diesem enthalten, separat erworben oder von einer VAS-Website oder einer von VAS genehmigten Website eines Drittanbieters heruntergeladen wurden, wird dem Kunden zur Nutzung gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung lizenziert. VAS gewährt dem Kunden hiermit ein nicht ausschließliches, widerrufliches, persönliches und nicht übertragbares (sofern es nicht wie unten angegeben gekündigt wird) Recht, nur die ausführbare Version (ohne Quellcode) der Lizenzierten Software zu verwenden, und der Kunde akzeptiert mit der Lieferung in vollem Umfang. Zu den autorisierten gleichzeitigen Benutzern der Lizenzierten Software des Kunden können der Kunde, seine Mitarbeiter und bevollmächtigten Vertreter, Agenten und Auftragnehmer gehören.
- Rechte an geistigem Eigentum.
2.1 Definition und Eigentum. Für die Zwecke dieser Vereinbarung bedeutet der Begriff “Geistiges Eigentum” zusammenfassend und ohne Einschränkung: (i) die Lizenzierte Software und alle Technologien im Zusammenhang mit der Lizenzierten Software und alle Änderungen, Erweiterungen und Ergänzungen dazu sowie alle Rechte an geistigem Eigentum in Bezug auf die Lizenzierte Software, Technologien, Modifikationen, Erweiterungen und Ergänzungen; und (ii) alle Handels- oder Markennamen, Geschäftsnamen, Domainnamen, Marken (einschließlich Logos), Markenregistrierungen und -anwendungen, Dienstleistungsmarken, Registrierungen und Anwendungen von Dienstleistungsmarken, Urheberrechte, Urheberrechtsregistrierungen und -anwendungen sowie alle Verbesserungen und abgeleiteten Werke davon, erteilte Patente und anhängige Anmeldungen und andere Patentrechte, Registrierungen von Industriedesigns, anhängige Anmeldungen und andere gewerbliche Designrechte, Geschäftsgeheimnisse, Know-how, Geräte- und Teilelisten und Beschreibungen, Bedienungsanleitungen, Erfindungen, Anmerkungen von Investoren, Daten, Blaupausen, Zeichnungen und Entwürfe, Formeln, Prozesse und Technologien sowie andere urheberrechtlich geschützte Informationen, die Eigentum von VAS sind oder von VAS lizenziert wurden, einschließlich des damit verbundenen Geschäfts- oder Firmenwerts. Der Kunde erkennt an und stimmt zu, dass das geistige Eigentum zu jeder Zeit das alleinige und ausschließliche Eigentum von VAS bleibt und der Kunde keine Rechte, Titel oder Interessen daran hat, außer wie in dieser Vereinbarung ausdrücklich vorgesehen. Zur Klarstellung: Für den Fall, dass ein Interesse an einem Teil des geistigen Eigentums oder eines Teils davon auf den Kunden übergeht, überträgt der Kunde hiermit alle Rechte, Titel und Anteile, die der Kunde an dem geistigen Eigentum und an Patenten, Urheberrechten, Industriedesigns, Marken, Geschäftsgeheimnissen und anderen ähnlichen Rechten (einschließlich aller moralischen Rechte) in Bezug auf das geistige Eigentum hat oder erwerben kann, an VAS.
2.2 Einschränkungen bei der Nutzung von lizenzierter Software und geistigem Eigentum. Die Lizenzierte Software wird an den Kunden lizenziert, nicht verkauft. Als solcher ist es dem Kunden weder direkt noch indirekt gestattet, (i) die Technologie im Zusammenhang mit der Lizenzierten Software, einschließlich Quell- und Objektcode, zu kopieren, (ii) die Lizenzierte Software, einschließlich Quell- und Objektcode, zu modifizieren, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder zurückzuentwickeln, (iii) die Lizenzierte Software an unbefugte Dritte zu vermieten, zu verleasen, weiterzuverkaufen, zu vertreiben oder zu verwenden, (iv) Eigentumshinweise oder -kennzeichnungen auf der Lizenzierten Software zu entfernen oder zu ändern; (v) sich an Aktivitäten zu beteiligen, die die Lizenzierte Software und die entsprechenden Dienste stören oder unterbrechen; (vi) deaktivierte Funktionen in der Lizenzierten Software zu verwenden oder zu versuchen, diese zu verwenden, (vii) auf der Lizenzierten Software andere Software zu installieren, die nicht von VAS bereitgestellt wird, es sei denn, VAS hat dies ausdrücklich schriftlich genehmigt, oder (vii) Dritten zu erlauben oder zu ermutigen, eine der vorgenannten Handlungen vorzunehmen. Der Kunde wird geistiges Eigentum weder direkt noch indirekt, ganz oder teilweise, verwenden, es sei denn, dies ist in der Art und Weise und in dem Umfang vorgesehen oder wie VAS von Zeit zu Zeit schriftlich vereinbart werden kann, und er wird das geistige Eigentum ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von VAS in keiner Weise modifizieren oder verändern. diese Zustimmung kann von VAS nach eigenem Ermessen verweigert werden. Der Kunde wird keine Maßnahmen ergreifen, unterlassen oder unterlassen, von denen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie in irgendeiner Weise das geistige Eigentum verletzen oder schädigen, und der Kunde wird die Gültigkeit des geistigen Eigentums in keiner Weise anfechten.
2.3 Mögliche Verletzung von geistigem Eigentum. VAS ist nicht verpflichtet, rechtliche Schritte zum Schutz des geistigen Eigentums einzuleiten. Nichtsdestotrotz ist der Kunde verpflichtet, VAS unverzüglich über jede Verletzung des geistigen Eigentums zu informieren, die dem Kunden zur Kenntnis gelangt, und muss VAS beim Schutz des geistigen Eigentums unterstützen, indem er VAS rechtzeitig alle verfügbaren relevanten Informationen in Bezug auf eine solche Verletzung zur Verfügung stellt. Der Kunde erkennt an und stimmt zu, dass die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Vereinbarung zum Schutz des geistigen Eigentums durch den Kunden VAS einen unmittelbaren und irreparablen Schaden zufügen kann. Dementsprechend hat VAS im Falle eines Verstoßes oder drohenden Verstoßes gegen diese Vereinbarung zusätzlich zu allen anderen Rechten oder Rechtsmitteln Anspruch auf einen billigkeitsrechtlichen Rechtsschutz in Form einer einstweiligen oder dauerhaften Verfügung.
- Pflichten und Garantien des Kunden. Der Kunde sichert VAS zu und gewährleistet, dass er zum Zeitpunkt des Inkrafttretens keine Kenntnis von einem Mangel im Zusammenhang mit der Lizenzierten Software, von einem eingereichten oder angedrohten Anspruch wegen Verletzung im Zusammenhang mit der Lizenzierten Software oder von einem Versäumnis der Lizenzierten Software hat, angemessene Sicherheitsstandards in Bezug auf und in Verbindung mit der Lizenzierten Software einzuhalten Software.In darüber hinaus, Die Lizenzierte Software kann Softwareprodukte und/oder Dienstleistungen Dritter (“Dienste Dritter”) enthalten. Der Kunde erkennt an, dass alle Rechte an den Diensten dieser Dritten, einschließlich aller Urheberrechte, Patente, Marken, Geschäftsgeheimnisse und anderer Rechte an geistigem Eigentum, die durch geltende Gesetze geschützt sind, vorbehalten sind und bei diesen Dritten verbleiben. Der Kunde erkennt an, dass er der direkten Durchsetzung von Rechten Dritter unterliegen kann und weiteren Vereinbarungen, Nutzungsbedingungen, Datenschutzrichtlinien oder anderen Bedingungen in Bezug auf die Services.To dieser Dritten unterliegen kann, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist. VAS übernimmt keinerlei Verantwortung in Bezug auf die Dienstleistungen Dritter und gibt keinerlei Zusicherungen oder Garantien ab. entweder ausdrücklich oder stillschweigend in Bezug auf die Dienste dieser Dritten, einschließlich der Nichtverletzung der Rechte, der Genauigkeit, der Nützlichkeit, der Sicherheit der Nutzung oder der vollständigen Einhaltung des geltenden Rechts. Der Kunde verzichtet hiermit auf alle Ansprüche und Klagegründe gegen VAS im Zusammenhang mit Verlusten oder Schäden, die der Kunde infolge oder im Zusammenhang mit den Dienstleistungen Dritter erleiden kann. Der Kunde erkennt hiermit an, dass Dritte, die Inhalte oder Dienste über die Lizenzierte Software oder in Verbindung damit bereitstellen, die Bedingungen oder Richtlinien ihrer Richtlinien in Bezug auf solche Inhalte oder Dienste ändern können.
- Vertraulichkeit. Jede Partei verpflichtet sich, (a) die vertraulichen Informationen der anderen Partei streng vertraulich zu behandeln; (b) solche vertraulichen Informationen nicht an Dritte weiterzugeben; und (c) die vertraulichen Informationen der anderen Partei nicht für andere als die in dieser Vereinbarung zulässigen Zwecke zu verwenden. Jede Partei wird die vertraulichen Informationen der anderen Partei mit der gleichen Sorgfalt schützen wie ihre eigenen vertraulichen Informationen ähnlicher Art, jedoch unter keinen Umständen weniger als angemessene Sorgfalt. Jede Partei kann die vertraulichen Informationen der anderen Partei an ihre Mitarbeiter weitergeben, die über diese Vertraulichkeitsverpflichtung informiert sind und ein echtes Interesse daran haben, diese Informationen zu kennen, sowie an ihre Wirtschaftsprüfer, Berater, Auftragnehmer oder Rechtsberater, die an eine Vertraulichkeitsverpflichtung gebunden sind, die im Wesentlichen den hierin dargelegten entspricht. Wenn eine Partei durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder durch eine Regierungs- oder Regulierungsbehörde gezwungen wird, vertrauliche Informationen der anderen Partei offenzulegen, wird die gezwungene natürliche oder juristische Person nur den Teil dieser vertraulichen Informationen zur Verfügung stellen, der gesetzlich vorgeschrieben ist, und alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um eine zuverlässige Zusicherung zu erhalten, dass diese vertraulichen Informationen vertraulich behandelt werden. Die Verpflichtungen in diesem Abschnitt 4 überdauern die Beendigung dieser Vereinbarung und bleiben in Bezug auf alle vertraulichen Informationen in Kraft.” “Vertrauliche Informationen” bezeichnet für die Zwecke dieser Vereinbarung alle vertraulichen und urheberrechtlich geschützten Informationen einer Partei, ob in mündlicher, schriftlicher oder anderer materieller Form, die die Partei, die die Informationen offenlegt, als vertraulich bezeichnet. Zu den vertraulichen Informationen von VAS gehören unter anderem alle Informationen über die Lizenzierte Software und ihre Nutzung, mit Ausnahme der Rohdaten des Kunden (wie unten definiert). Vertrauliche Informationen umfassen keine Informationen, die (a) jetzt oder in Zukunft ohne Handlung oder Versäumnis der empfangenden Partei der Öffentlichkeit allgemein bekannt oder zugänglich sind; (b) Informationen sind, die von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden, ohne dass die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verwendet wurden; oder c) die Offenlegung erforderlich ist, um die Rechte einer Vertragspartei aus diesem Abkommen zu begründen.
- Privatsphäre. VAS ist sich der Bedeutung der Wahrung der Privatsphäre der Kunden bewusst und verpflichtet sich, die Privatsphäre der Daten und Informationen des Kunden zu schützen. Aus diesem Grund bezieht sich diese Vereinbarung durch Verweis auf die Datenschutzrichtlinie von VAS, die unter https://web.vas.com/privacy/ zu finden ist.
- Eigentum an den Daten.
6.1 Rohdaten. Der Kunde ist Eigentümer der vom Kunden gesammelten oder erstellten Daten, die vom Kunden in die lizenzierte Software eingegeben werden (die “Rohdaten”). Der Kunde erklärt und garantiert, dass (i) der Kunde alle Rechte, Titel und Interessen an den Rohdaten besitzt; und (ii) die Übermittlung, Speicherung und Handhabung der Rohdaten durch den Kunden (einschließlich der Ausübung seiner Rechte durch VAS gemäß den hierin enthaltenen Bedingungen) verstößt nicht gegen (a) geltendes Recht und (b) die Rechte Dritter (einschließlich des geistigen Eigentums oder der Privatsphäre solcher Dritter); und (iii) der Kunde muss sich nach besten Kräften bemühen, sicherzustellen, dass die Rohdaten, die er übermittelt, speichert und VAS zur Verfügung stellt, wahr, vollständig und genau sind. Der Kunde gewährt VAS hiermit eine weltweite, unwiderrufliche, bedingungslose, gebührenfreie und unbefristete Lizenz mit dem Recht, die Rohdaten im Rahmen seiner Cloud-Dienste auf seine Server hochzuladen und zu speichern, die Rohdaten im Zusammenhang mit der Erstellung der Rechendaten (wie unten definiert) zu kopieren, zu modifizieren, zu verwenden, zu verteilen, abgeleitete Werke vorzubereiten, aufzuführen, anzuzeigen und anderweitig zu verwerten, den Betrieb der lizenzierten Software, einschließlich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung. und/oder die Verbesserung der Dienstleistungen und Produkte von VAS und/oder die Entwicklung neuer Produkte und/oder Dienstleistungen.
6.2 Rechendaten. VAS ist Eigentümer der von VAS und/oder der Lizenzierten Software erzeugten, verarbeiteten, organisierten oder formatierten Daten, auch wenn diese Daten Rohdaten enthalten, darauf basieren, sich darauf beziehen, aus ihnen hervorgehen, eine Kopie davon sind oder Rohdaten verwenden (“Rechendaten”). Zur Klarstellung: VAS hat das Recht, gemittelte Daten, aggregierte Daten, Benchmarks, Analysen (z. B. Nutzungsgewohnheiten), Vergleiche oder Empfehlungen unter Verwendung oder auf der Grundlage von Rohdaten zu generieren und andere Berechnungen, Ableitungen, die Rohdaten verwenden, enthalten oder referenzieren, und Rohdaten mit oder ohne Daten in Bezug auf Dritte zu aggregieren (die Produkte der vorstehenden Aktivitäten sind in die Definition von Berechnungsdaten einzubeziehen). Der Kunde hat kein Recht auf Gegenleistung oder andere Rechte oder Interessen, die sich aus der Erstellung oder Verwertung von Rechendaten ergeben. VAS gewährt dem Kunden während der Laufzeit dieser Vereinbarung eine beschränkte, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz zur Nutzung der Rechendaten im Rahmen des Hauptgeschäfts des Kunden. Diese Lizenz zur Nutzung von Rechendaten erlischt sofort und automatisch nach Ablauf oder Beendigung dieser Vereinbarung. Der Kunde erkennt an und stimmt zu, dass die Rechendaten jederzeit das alleinige und ausschließliche geistige Eigentum von VAS bleiben und der Kunde keine Rechte, Titel oder Interessen daran hat, es sei denn, dies ist in dieser Vereinbarung ausdrücklich vorgesehen. Zur Klarstellung: Für den Fall, dass ein Interesse an den Rechendaten oder einem Teil davon auf den Kunden übergeht, überträgt der Kunde hiermit alle Rechte, Titel und Interessen, die der Kunde an den Rechendaten hat oder erwerben kann, an VAS.
6.2.1 Anonymität der Rechendaten. Ohne hiervon abzuweichen, unternimmt VAS angemessene Anstrengungen, um die Identität des Kunden bei der Weitergabe von Rechendaten an Dritte nicht preiszugeben. Zu den vertretbaren Anstrengungen gehören die Verschlüsselung aller Passwörter in der VAS-Datenbank und das Senden des Datenverkehrs zwischen VAS-gesteuerten Systemen über verschlüsselte Kanäle.
6.2.2 Weitergabe anonymisierter Rechendaten an Dritte. Sofern der Kunde keine separate Datenfreigabevereinbarung mit VAS unterzeichnet hat, behält sich VAS jederzeit das Recht vor, die anonymisierten Rechendaten gemäß 6.2.1 ohne vorherige Zustimmung oder Zustimmung des Kunden an jede juristische Person weiterzugeben oder anderweitig zu kommerzialisieren, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Einzelpersonen, Körperschaften, Unternehmen, Personengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Organisationen oder Gruppen. Für den Fall, dass der Kunde eine separate Datenfreigabevereinbarung mit VAS unterzeichnet hat, haben die Bedingungen dieser Datenfreigabevereinbarung Vorrang vor den Offenlegungsrechten von VAS in Bezug auf berechnete Daten.
6.3 Rechte an der Datenbank sui generis. VAS erstellt und pflegt auch Datenbanken, die durch Datenbankrechte sui generis geregelt sind. VAS besitzt alle Sui-Genosis-Datenbankrechte an jeder Datenbank, die mit lizenzierter Software gehostet, produziert, erstellt, erstellt, erstellt oder formatiert wird. Sui-generis-Datenbankrechte sind alle Rechte, die sich aus der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in der jeweils gültigen oder nachfolgenden Fassung ableiten, zusätzlich zu allen anderen gleichwertigen Rechten weltweit. Der Kunde erkennt an und stimmt zu, dass die Sui Generic-Datenbankrechte jederzeit das alleinige und ausschließliche Eigentum von VAS bleiben und der Kunde keine Rechte, Titel oder Interessen daran hat, außer wie in dieser Vereinbarung ausdrücklich vorgesehen. Zur Klarstellung: Für den Fall, dass ein Interesse an einem der Sui Generis Datenbankrechte oder ein Teil davon auf den Kunden übergeht, überträgt der Kunde hiermit alle Rechte, Titel und Anteile, die der Kunde an den Sui Generis Datenbankrechten hat oder erwerben kann, an VAS.
- Nutzung durch Dritte. Der Kunde ist verpflichtet, VAS von Zeit zu Zeit unverzüglich schriftlich über alle Probleme zu informieren, die mit der Lizenzierten Software aufgetreten sind, einschließlich aller Verstöße oder potenziellen Verstöße gegen diese Vereinbarung durch Dritte, von denen der Kunde Kenntnis erlangt. VAS hat das Recht, aber nicht die Pflicht, Änderungen an der Lizenzierten Software vorzunehmen, wenn der Kunde eine unbefugte Nutzung durch Dritte meldet. Alle Änderungen, die auf der Grundlage eines solchen Feedbacks an der Lizenzierten Software vorgenommen werden, sind das alleinige Eigentum von VAS. Der Kunde erkennt an, dass die lizenzierte Software und die Rechendaten von VAS wertvolle urheberrechtlich geschützte und vertrauliche Informationen von VAS darstellen und dass die unbefugte Verbreitung oder Offenlegung vertraulicher Informationen von VAS irreparablen Schaden zufügen könnte. Daher ist der Kunde verpflichtet, angemessene Schritte zu unternehmen, um die vertraulichen Informationen von VAS zu schützen und angemessene Sicherheitspraktiken gegen unbefugtes Kopieren, Verwenden, Offenlegung, Zugriff, Beschädigung, Reverse Engineering oder Zerstörung der vertraulichen Informationen von VAS zu implementieren.
- Zahlung der Lizenzgebühr. Der Kunde hat VAS eine nicht erstattungsfähige Lizenzgebühr in der Höhe zu zahlen, die im VAS-Auftragsbestätigungsformular oder einem ähnlichen Dokument der Partner-Bestellung angegeben ist. Diese Lizenzgebühr ist getrennt vom Kaufpreis aller Hardwareprodukte und Geräte, die der lizenzierten Software beiliegen, kann jedoch eine Implementierungsgebühr und wiederkehrende Abonnementgebühren für die Nutzung der lizenzierten Software enthalten. Wenn der Kunde seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Lizenzgebühr nicht nachkommt, ist VAS berechtigt, das Recht des Kunden zur Nutzung der lizenzierten Software im Rahmen dieser Vereinbarung zu kündigen.
- Einschränkungen. Soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, darf der Kunde die Lizenzierte Software ohne die schriftliche Zustimmung von VAS nicht weiterverkaufen oder anderweitig gegen Wert übertragen, wobei diese Zustimmung von VAS nach eigenem Ermessen verweigert werden kann. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Lizenzierte Software unter Verstoß gegen geltende Gesetze oder Vorschriften zu exportieren, zu versenden, zu übertragen oder zu reexportieren, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die vom US-Handelsministerium erlassenen Export Administration Regulations und die Handelsembargos und Wirtschaftssanktionen der Vereinigten Staaten, die vom U.S. Treasury Department, Office of Foreign Assets Control, verwaltet werden, oder ähnliche Gesetze oder Vorschriften, die von einer anderen staatlichen Stelle erlassen wurden, die möglicherweise die Gerichtsbarkeit hat Ausfuhr zu gewährleisten. Der Kunde verpflichtet sich, Folgendes zu unterlassen: (i) die Objektcode-Teile der Lizenzierten Software zu modifizieren, anzupassen, zu ändern, zu dekompilieren, zu disassemblieren, zu übersetzen oder zurückzuentwickeln; (ii) die lizenzierte Software an Dritte zu vertreiben, zu vermieten, zu verleasen oder zu verleihen; (iii) die lizenzierte Software mit anderer Software zusammenzuführen; oder (iii) die Lizenzierte Software zu verwenden, es sei denn, dies ist im Rahmen dieser Vereinbarung ausdrücklich gestattet. Der Kunde erkennt an und stimmt zu, dass zusätzlich zu den geistigen Eigentumsrechten von VAS an der Lizenzierten Software die Struktur, die Organisation sowie der Quell- und Objektcode der Lizenzierten Software wertvolle Geschäftsgeheimnisse von VAS darstellen und dass der Kunde kein Recht auf den Quell- oder Objektcode der Lizenzierten Software hat. Auf Anweisung von VAS ist der Kunde verpflichtet, auf oder in allen Kopien der Lizenzierten Software, die vom Kunden erstellt oder vertrieben werden, alle Eigentumsrechtshinweise von VAS aufzunehmen.
- Schutzmaßnahmen. Der Kunde ist verpflichtet, alle angemessenen physischen, elektronischen und verfahrenstechnischen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um die Rechendaten zu speichern und zu sichern und die lizenzierte Software vor unbefugtem Zugriff, unbefugter Nutzung, Offenlegung, Änderung, Verlust oder Zerstörung zu schützen. Zu diesen Sicherheitsvorkehrungen gehört auch die
von der VAS geforderte Verschlüsselung. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, alle anderen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und aufrechtzuerhalten, die von VAS in angemessener Weise angefordert werden, um die Rechendaten zu schützen. Der Kunde ist verpflichtet, VAS unverzüglich nach Entdeckung oder Meldung eines unbefugten Zugriffs, einer unbefugten Verwendung oder Offenlegung von Rechendaten zu benachrichtigen und unverzüglich auf eigene Kosten Maßnahmen zu ergreifen, um einen solchen unbefugten Zugriff, eine solche unbefugte Verwendung oder Offenlegung zu untersuchen und deren Auswirkungen zu identifizieren, zu verhindern und zu mildern.
- Konkurrierende Produkte; Wohlverhalten. Der Kunde erkennt an und stimmt zu, dass: (i) er derzeit keine Produkte, Dienstleistungen oder Technologien herstellt oder vertreibt, die der Lizenzierten Software ähnlich oder mit ihr konkurrieren (“Konkurrenzprodukte”), und (ii) die Produktion oder der Vertrieb eines Konkurrenzprodukts durch den Kunden, nachdem der Kunde Zugriff auf die Lizenzierte Software hatte, mit ziemlicher Sicherheit auf Folgendes angewiesen wäre: auf der Lizenzierten Software aufbauen oder diese enthalten. Dementsprechend erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass der Kunde während der Laufzeit und für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung oder Ablauf dieser Vereinbarung weder direkt noch indirekt Konkurrenzprodukte herstellen, herstellen, vermarkten, bewerben, vertreiben, lizenzieren, verkaufen oder zum Verkauf anbieten wird, es sei denn, dies ist ausdrücklich in dieser Vereinbarung genehmigt. Der Kunde erklärt sich ferner damit einverstanden, dass er seine Geschäfte jederzeit in einer Weise führt, die ein positives Licht auf die lizenzierte Software wirft, und dass er sich zu keinem Zeitpunkt an Aktivitäten beteiligen wird, die den Namen oder den Status von VAS diffamieren würden. Ohne Einschränkung des Vorstehenden erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass er weder direkt noch indirekt Software, Know-how, Ideen, Prozesse, Algorithmen oder ähnliche Informationen verwendet, die der Lizenzierten Software zugrunde liegen oder darin enthalten sind, um direkt oder indirekt einen Dritten bei der Entwicklung von Produkten, Hardware, Firmware, Software oder anderem Code zu unterstützen oder zu unterstützen, der dieselben Prozesse ausführt oder dazu bestimmt ist, dieselben Prozesse auszuführen oder ähnliche Funktionen wie die Lizenzierte Software bereitzustellen.
- Obsoleszenz. VAS erkennt an, dass der Kunde einen erheblichen Ressourceneinsatz für den Erwerb der Lizenzierten Software eingeht und dass der Kunde nicht unfreiwillig auf neue Software oder Systeme umsteigen möchte, um die Lizenzierte Software zu nutzen. Dementsprechend stellt VAS dem Kunden unter der Voraussetzung, dass der Kunde weiterhin alle seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt, Wartung und Support für die jeweils aktuelle Version, Version oder Updates der Lizenzierten Software für mindestens ein (1) Jahr ab dem Installationsdatum zur Verfügung. Innerhalb dieses Zeitraums kann VAS auch einen Upgrade-Pfad zur Migration auf eine neue Version, Version oder Aktualisierung der lizenzierten Software bereitstellen.
- Keine Gewährleistung; Verzichtserklärung. ES GIBT KEINE AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GARANTIEN ODER ZUSICHERUNGEN IN BEZUG AUF DIE LIZENZIERTE SOFTWARE, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF GARANTIEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND DER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN, UND ALLE DIESE GARANTIEN WERDEN HIERMIT VON VAS ABGELEHNT. VAS haftet nicht, wenn die Lizenzierte Software einen Virus oder einen solchen Deaktivierungscode oder -befehl in ein Gerät des Kunden einschleust. Der Kunde akzeptiert hiermit die lizenzierte Software in ihrem “IST”-Zustand. In einigen Staaten sind bestimmte Garantiebeschränkungen nicht zulässig, so dass die Einschränkungen nur im vollen Umfang gelten, der nach geltendem Recht zulässig ist.
- Folgeschäden und sonstige Haftung. Die Haftung von VAS in Bezug auf die Lizenzierte Software ist auf einen Betrag beschränkt, der nicht höher ist als die anwendbare Lizenzgebühr, die der Kunde in Verbindung mit der betreffenden Lizenzierten Software in dem Zeitraum von einem (1) Jahr vor Bekanntgabe des Anspruchs, auf dessen Grundlage Schadenersatz oder Wiederherstellung geltend gemacht wird, an VAS gezahlt hat. Das Bestehen eines oder mehrerer Ansprüche verlängert diese Frist von einem (1) Jahr nicht. VAS HAFTET NICHT FÜR FOLGESCHÄDEN, ZUFÄLLIGE ODER BEDINGTE SCHÄDEN, UNABHÄNGIG DAVON, OB SIE SICH AUS VERTRAGSBRUCH, GEWÄHRLEISTUNG, UNERLAUBTER HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT UND VERSCHULDENSUNABHÄNGIGER HAFTUNG) ODER ANDEREN RECHTSTHEORIEN IN BEZUG AUF DIE LIZENZIERTE SOFTWARE, DIE NUTZUNG DER LIZENZIERTEN SOFTWARE DURCH DEN KUNDEN ODER DIE VON VAS FÜR DEN KUNDEN ERBRACHTEN DIENSTLEISTUNGEN ODER UNTERNEHMEN ERGEBEN. HANDLUNGEN ODER UNTERLASSUNGEN, DIE SICH DARAUF BEZIEHEN.
- Entschädigung. Der Kunde hat VAS und seine jeweiligen Direktoren, leitenden Angestellten, Anteilseigner, Mitarbeiter, Subunternehmer, Kunden, Vertreter und Abtretungsempfänger auf alleinige Kosten des Kunden von allen Ansprüchen, Forderungen, Klagen, Verbindlichkeiten, Klagen, Verfahren und Ausgaben, einschließlich angemessener Anwaltskosten (zusammen “Ansprüche”), freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten, die sich aus oder im Zusammenhang mit (i) der Fahrlässigkeit (einschließlich verschuldensunabhängiger Haftung), grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Fehlverhalten des Kunden und der Mitarbeiter des Kunden ergeben, Auftragnehmer, Subunternehmer, Verkäufer und Vertreter (jeweils eine “Benutzerpartei”), (ii) Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften durch die Benutzerparteien, (iii) wesentliche Verstöße oder falsche Darstellungen in Bezug auf die Vereinbarung durch eine Benutzerpartei oder (iv) Behauptungen, dass eine lizenzierte Software oder deren Erhalt, Besitz oder Nutzung durch den Kunden oder seine verbundenen Unternehmen, in jedem Fall, ob allein oder in Kombination mit einem anderen Element oder dem Betrieb eines Prozesses, Patente, Urheberrechte, Marken, Geschäftsgeheimnisse oder anderes geistiges Eigentum oder andere Eigentumsrechte Dritter verletzen oder veruntreuen oder angeblich eine Verletzung oder widerrechtliche Aneignung darstellen. Die Verpflichtungen, Entschädigungen und Verbindlichkeiten des Kunden gemäß diesem Abschnitt 13 werden nicht durch Bestimmungen oder Grenzen der von VAS unterhaltenen Versicherung eingeschränkt.
- Unterlassungsanspruch. Die Parteien vereinbaren, dass ein irreparabler Schaden vermutet wird, wenn eine der Parteien gegen eine Vereinbarung in der Vereinbarung verstößt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Vereinbarung in Bezug auf die Vertraulichkeit, wie in Abschnitt 3 oben beschrieben, oder wenn der Kunde gegen die in Abschnitt 2 oben enthaltenen Vereinbarungen in Bezug auf die eingeschränkte Lizenz verstößt. Daher kann die geschädigte Partei im Falle eines Verstoßes gegen diese Vereinbarung, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Abschnitte 2 oder 3 dieser Vereinbarung, bei einem zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen, die der anderen Partei unverzüglich untersagt, ihre Verletzung der Vereinbarung fortzusetzen, zusätzlich zu allen anderen Rechtsmitteln, auf die eine der Parteien aufgrund dieser Verletzung Anspruch haben kann.
- Wartung und Support und Dienstleistungen
17.1 Allgemeines. Wartung und Support werden von VAS angeboten und gemäß dem Auftragsbestätigungsformular in Rechnung gestellt. Die Nichtzahlung eines im Rahmen dieser Vereinbarung fälligen Betrags kann zur Aussetzung von Wartung und Support führen. Wenn Wartung und Support aufgrund von Ablauf oder Kündigung unterbrochen werden, kann dem Kunden eine Wiederherstellungsgebühr in Höhe der Kosten für Wartung und Support für den Zeitraum vom Ablaufdatum oder der Kündigung bis zum Datum der Verlängerung in Rechnung gestellt werden.
17.2 Wartung. “Wartung” berechtigt den Kunden zum Erhalt von Updates, Upgrades, Patches, Fehlerbehebungen und neuen Versionen oder Versionen der Lizenzierten Software, einschließlich aktualisierter Dokumentation, die VAS von Zeit zu Zeit ohne Notwendigkeit einer separaten Lizenzvereinbarung und ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung stellen kann.
17.3 Unterstützung. Sofern von VAS bereitgestellt und von VAS erworben, berechtigt der “Support” den Kunden zu technischer Unterstützung bei der fortlaufenden Nutzung der lizenzierten Software durch den Kunden von 7 bis 19 Uhr Central Standard Time (CST). Jegliche technische Unterstützung, die VAS für die Nutzung der Lizenzierten Software durch den Kunden außerhalb dieser beiden Zeitfenster erbringt, kann zu einem von VAS festgelegten Stundensatz in Rechnung gestellt werden. VAS bietet Support für die aktuellste Version der lizenzierten Software und eine frühere Version, einschließlich Zwischenversionen zwischen den beiden Versionen; Zum Beispiel wird VAS mit der Veröffentlichung von Version 10.x die Versionen 10.x und 9.x unterstützen. VAS bietet möglicherweise eingeschränkten Support für ältere Versionen. VAS wird sich nach besten Kräften bemühen, die spezifischen Fragen des Kunden zu beantworten und Support in Übereinstimmung mit den Service- und Supportrichtlinien von VAS zu leisten. Der Support umfasst keine Produkte von Drittanbietern, die nicht Teil der lizenzierten Software sind.
17.4 Professionelle Dienstleistungen. Sofern von VAS bereitgestellt und von VAS erworben, können “Professional Services” Schulungen, Implementierung, Installation, Vor-Ort-Unterstützung, Anpassung und Konfiguration der lizenzierten Software umfassen. Die gesamte Gebühr für “Professional Services”, die auf dem VAS-Auftragsbestätigungsformular angegeben ist, ist eine Schätzung der Anzahl der erforderlichen Tage, basierend auf dem aktuellen Verständnis von VAS über die angegebenen Implementierungsanforderungen des Kunden. Vor Beginn der Professional Services muss eine Leistungsbeschreibung einvernehmlich vereinbart werden. Alle Schulungen, die in den ersten zwei Jahren nach der Installation durchgeführt werden, werden zu den gleichen Preisen durchgeführt, die auf dem ursprünglichen Auftragsbestätigungsformular angegeben sind. VAS gibt keine Zusicherungen oder Garantien in Bezug auf seine Professional Services.
- Laufzeit/Kündigung.
18.1 Datum des Inkrafttretens und Laufzeit. Diese Vereinbarung tritt in Kraft und beginnt mit dem Datum, das auf dem VAS-Auftragsbestätigungsformular angegeben ist, oder mit dem Datum, an dem der Kunde die Lizenzierte Software zum ersten Mal installiert oder nutzt (das “Datum des Inkrafttretens”), und endet am 31. Dezember desselben Jahres, in dem das Jahr des Inkrafttretens liegt (die “Erstlaufzeit”), und verlängert sich automatisch um jeweils ein (1) Jahr, beginnend am 1. Januar des Folgejahres und endend am 31. Dezember dieses Jahres (jeweils eine “Verlängerungslaufzeit” und zusammen mit der Erstlaufzeit die “Laufzeit”), es sei denn, sie wird früher gekündigt, wie unten in Abschnitt 18.2 vorgesehen.
18.2 Kündigung. Jede Partei kann diese Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen, (a) spätestens neunzig (90) Tage vor Ablauf einer Verlängerungslaufzeit oder (b) wenn die andere Partei einen Verstoß gegen diese Vereinbarung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach schriftlicher Mitteilung über den Verstoß durch die kündigende Partei behebt, wobei die Art des mutmaßlichen Verstoßes hinreichend detailliert angegeben wird.
18.2.1 Kündigung durch den Kunden.
(a) Kündigung wegen Verstoßes. Bei Kündigung dieser Vereinbarung durch den Kunden wegen eines nicht behobenen Verstoßes durch VAS ist der Kunde zusätzlich zu allen anderen hierin vorgesehenen Schäden berechtigt, alle anderen Rechte oder Rechtsmittel geltend zu machen, die aufgrund der Verletzung gesetzlich zur Verfügung stehen. (b) Freiwillige Kündigung. Wenn der Kunde die Lizenzierte Software innerhalb von 90 Tagen nach dem ursprünglichen Lieferdatum an VAS zurücksendet, kann der Kunde eine teilweise oder vollständige Rückerstattung des Kaufpreises für die Lizenzierte Software erhalten, wie von VAS festgelegt. Eine solche Rückgabe durch den Kunden stellt eine Kündigung im Rahmen dieser Vereinbarung dar. Die Verpflichtungen des Kunden aus dieser EULA bleiben in vollem Umfang in Kraft, bis der Kunde seine gesamte lizenzierte Software an VAS zurückgegeben hat und VAS den Erhalt der lizenzierten Software schriftlich bestätigt hat. Bei einer freiwilligen Kündigung durch den Kunden mehr als 90 Tage nach dem ersten Erhalt der Lizenzierten Software durch den Kunden oder 30 Tage nach Bekanntgabe einer aktualisierten EULA – je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt – hat der Kunde jedoch keinen Anspruch auf Rückerstattung von VAS.
18.2.2 Kündigung durch VAS. Bei Kündigung dieser Vereinbarung durch VAS erklärt sich der Kunde damit einverstanden, die Nutzung der Lizenzierten Software einzustellen, die gesamte Lizenzierte Software von seinen Computern zu entfernen, alle Kopien der Lizenzierten Software zu vernichten und auf Verlangen von VAS die Einhaltung der Vorschriften schriftlich zu bestätigen.
- Verschiedenes.
19.1 Salvatorische Klausel. Sollte eine der Bestimmungen oder Teile davon dieser Vereinbarung nach einem anwendbaren Gesetz oder einer geltenden Rechtsnorm ungültig oder nicht durchsetzbar sein, muss das Gericht die Vereinbarung so reformieren, dass sie eine durchsetzbare Bestimmung enthält, die der Absicht der ursprünglichen Bestimmung so nahe wie möglich kommt; alle anderen Bestimmungen bleiben unverändert.
19.2 Gesamte Vereinbarung. Dieser Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen dem Kunden und VAS in Bezug auf den Vertragsgegenstand dar und ersetzt alle vorherigen und gleichzeitigen Vereinbarungen, Zusicherungen, Vorschläge und Verhandlungen, ob schriftlich oder mündlich. Ergänzungen oder Modifikationen dieser Vereinbarung sind für die Parteien nur dann bindend, wenn sie schriftlich erfolgen und von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter des Kunden und von VAS ausgeführt werden. DIE BEDINGUNGEN DER ENTSPRECHENDEN BESTELLUNG ODER ANDERER DOKUMENTE IN BEZUG AUF DIE LIZENZIERTE SOFTWARE, DIE DIE IN DIESER VEREINBARUNG ENTHALTENEN BEDINGUNGEN ERGÄNZEN ODER IHNEN WIDERSPRECHEN, GELTEN ALS WESENTLICH UND WERDEN ABGELEHNT.
19.3 Verzicht. Der Verzicht oder das Versäumnis einer der Parteien, in irgendeiner Hinsicht ein in diesem Abkommen vorgesehenes Recht auszuüben, gilt nicht als Verzicht auf weitere oder zukünftige Rechte aus diesem Abkommen.
19.4 Überfällige Rechnungen. Für Rechnungen, die vom Kunden nicht innerhalb der von den Parteien auf dem Auftragsbestätigungsformular vereinbarten Frist bezahlt werden, kann eine monatliche Finanzierungsgebühr in Höhe von 1,5 % der fälligen Beträge oder des gesetzlich zulässigen Höchstbetrags erhoben werden, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist. FÜR DEN FALL, DASS VAS EINE SCHRIFTLICHE MITTEILUNG ÜBER ÜBERFÄLLIGE BETRÄGE GESENDET HAT UND DIESE BETRÄGE VOM KUNDEN NICHT INNERHALB VON ZEHN (10) TAGEN NACH EINER SOLCHEN BENACHRICHTIGUNG BEZAHLT WERDEN, KANN VAS ALLE ANWENDBAREN LIZENZSCHLÜSSEL ODER PASSWÖRTER ZURÜCKHALTEN, BIS ALLE FÄLLIGEN BETRÄGE FÜR DIE LIZENZIERTE SOFTWARE VOLLSTÄNDIG BEZAHLT SIND.
19.5 Abtretung. Diese Vereinbarung ist für die Vertragsparteien und ihre jeweiligen Rechtsnachfolger und zulässigen Abtretungsempfänger bindend und kommt diesen zugute. Eine Partei darf ihre Rechte, Pflichten oder Verantwortlichkeiten aus dieser Vereinbarung nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei abtreten, die nicht unangemessen verweigert werden darf, mit der Ausnahme, dass weder eine Änderung der Kontrolle in der abtretenden Partei noch eine Abtretung an eine juristische Person (mit Ausnahme eines Wettbewerbers der anderen Partei), die die Kontrolle über die Kontrolle hat, von der abtretenden Vertragspartei kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit ihr steht, gilt als Abtretung, die gegen das Vorstehende verstößt; vorausgesetzt jedoch, dass die abtretende Partei die andere Partei schriftlich über eine solche Änderung der Kontrolle oder Abtretung informiert.
19.6 Geltendes Recht; Streitbeilegung und Anwaltskosten. DIESE VEREINBARUNG UNTERLIEGT DEN GESETZEN DES BUNDESSTAATES WISCONSIN UND WIRD IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DIESEN AUSGELEGT. ALLE STREITIGKEITEN ÜBER DIE AUSLEGUNG ODER ANWENDUNG DIESES VERTRAGES WERDEN ZWISCHEN VAS UND DEM KUNDEN EINVERNEHMLICH ERÖRTERT. ALLE STREITIGKEITEN, DIE NICHT EINVERNEHMLICH BEIGELEGT WERDEN KÖNNEN UND DIE EINE BEILEGUNG DURCH EINEN GERICHTSSTREIT ERFORDERN, WERDEN VOR EINEM ZUSTÄNDIGEN GERICHT IM BUNDESSTAAT WISCONSIN VERHANDELT. Die obsiegende Partei einer Klage, eines Verfahrens oder einer Forderung in einem Gerichts- oder Schiedsverfahren (unabhängig davon, ob es sich um das abschließende Verfahren handelt oder nicht) ist berechtigt, von der nicht obsiegenden Partei die angemessenen Anwaltsgebühren, Auslagen und Kosten zurückzufordern, die der obsiegenden Partei in einem Schiedsverfahren oder einem anderen Gerichtsverfahren entstanden sind. Die obsiegende Vertragspartei bezieht sich auf die Partei einer solchen Klage, eines solchen Verfahrens oder einer solchen Forderung, die einen Zuspruch zur Rückforderung oder eine andere Form des Rechtsschutzes erhält, die dem beantragten näher kommt als die nicht obsiegende Partei.
19.7 Steuern. Sofern auf einem Auftragsbestätigungsformular nicht anders angegeben, enthalten die Gebühren von VAS keine Steuern, Abgaben, Zölle oder ähnliche behördliche Veranlagungen jeglicher Art, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Mehrwert-, Verkaufs-, Gebrauchs- oder Quellensteuern, die von einer lokalen, staatlichen, provinziellen, bundesstaatlichen oder ausländischen Gerichtsbarkeit erhoben werden können (zusammen “Steuern”). Der Kunde ist für die Zahlung aller Steuern verantwortlich, die mit seinen Käufen im Rahmen dieser Vereinbarung verbunden sind. Wenn VAS gesetzlich verpflichtet ist, Steuern zu entrichten oder einzuziehen, für die der Kunde gemäß diesem Absatz verantwortlich ist, wird der entsprechende Betrag dem Kunden in Rechnung gestellt und vom Kunden bezahlt, es sei denn, der Kunde legt VAS eine gültige Steuerbefreiungsbescheinigung vor, die von der zuständigen Steuerbehörde autorisiert wurde. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass VAS nur für Steuern verantwortlich ist, die VAS auf der Grundlage ihres Einkommens, ihres Vermögens oder ihrer Mitarbeiter zu Lasten der VAS erhoben werden können.
19.8 Einhaltung von Gesetzen; Exportkontrolle; Staatliche Vorschriften. Jede Vertragspartei hält alle Gesetze ein, die auf die in diesem Abkommen vorgesehenen Maßnahmen anwendbar sind. Der Kunde erkennt an, dass die lizenzierte Software aus den Vereinigten Staaten stammt, den U.S. Export Administration Regulations unterliegt, den Exportkontrollgesetzen des jeweiligen Gebiets unterliegen kann und dass eine Abzweigung, die gegen geltende Exportkontrollgesetze verstößt, verboten ist. Der Kunde erklärt, dass der Kunde nicht (a) eine Person ist, die Staatsbürger, Staatsangehöriger oder Einwohner eines Landes ist oder von der Regierung eines Landes kontrolliert wird, in das die Vereinigten Staaten Exportgeschäfte verboten haben; oder (b) jede natürliche oder juristische Person, die auf der Liste der “Specially Designated Nationals and Blocked Persons” des US-Finanzministeriums oder der “Denied Persons List” oder “Entity List” des US-Handelsministeriums aufgeführt ist. Die lizenzierte Software und die begleitende Dokumentation gelten gemäß DFARS Section 227.7202 bzw. FAR Section 12.212(b) als “kommerzielle Computersoftware” bzw. “kommerzielle Computersoftware-Dokumentation”. Jegliche Nutzung, Änderung, Vervielfältigung, Freigabe, Aufführung, Anzeige oder Offenlegung der Lizenzierten Software und der Dokumentation durch oder für die US-Regierung unterliegt ausschließlich den Bedingungen dieser Vereinbarung.
19.9 Kontaktinformationen. Bitte richten Sie rechtliche Hinweise oder andere Korrespondenz an Valley Agricultural Software:
2418 CROSSROADS DRIVE #3400 – MADISON, WI 53718 – USA
Zuletzt aktualisiert am 3. Oktober 2025