Endnutzer-Lizenzvereinbarung (EULA)
DIESE ENDBENUTZER-LIZENZVEREINBARUNG („EULA“), ZUSAMMEN MIT JEDER ANWENDBAREN VAS-BESTELLUNGSBESTÄTIGUNG, DIE AUF DIESE EULA VERWEIST (ZUSAMMEN DIE “VEREINBARUNG”), BESTEHT ZWISCHEN VALLEY AGRICULTURAL SYSTEMS, INC., EINER NACH KALIFORNISCHEM RECHT GEGRÜNDETEN GESELLSCHAFT (“VAS”) UND ALLEN IHREN VERBUNDENEN UNTERNEHMEN UND VALUE ADDED RESELLERN, UND DEM KUNDEN, EINSCHLIESSLICH ALLER IHRER HUNDERTPROZENTIGEN TOCHTERGESELLSCHAFTEN (ZUSAMMEN DER „KUNDE“). VAS und der Kunde werden in dieser Vereinbarung gemeinsam als die „Parteien“ und einzeln als die „Partei“ bezeichnet. Für die Zwecke dieser Vereinbarung bezeichnet ein „verbundenes Unternehmen“ in Bezug auf VAS jedes Unternehmen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Einzelpersonen, Körperschaften, Unternehmen, Personengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Organisationen oder Gruppen, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens direkt oder indirekt über einen oder mehrere Vermittler von VAS kontrolliert werden oder unter gemeinsamer Kontrolle mit VAS stehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf AgSource Cooperative Services, und ein „Value Added Reseller“ ist jedes Unternehmen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Einzelpersonen, Körperschaften, Unternehmen, Partnerschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Organisationen oder Gruppen, die von VAS oder einem verbundenen Unternehmen zum Verkauf lizenzierter Software autorisiert sind.
DIESE VEREINBARUNG STELLT DIE GESAMTE VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM KUNDEN UND VAS IN BEZUG AUF DIE VAS-SOFTWAREPRODUKTE („LIZENZIERTE SOFTWARE“) UND DIE WARTUNG UND DEN SUPPORT SOWIE DIE PROFESSIONELLEN DIENSTLEISTUNGEN DAR, DIE AUF DEM AUFTRAGSBESTÄTIGUNGSFORMULAR AUFGEFÜHRT SIND. DURCH DIE INSTALLATION ODER VERWENDUNG DER LIZENZIERTEN SOFTWARE ERKENNT DER KUNDE AN, DASS ER ALLE IN DIESER VEREINBARUNG ENTHALTENEN BEDINGUNGEN GELESEN HAT UND DAMIT EINVERSTANDEN IST.
BITTE BEACHTEN SIE, DASS DIE BEDINGUNGEN DIESER VEREINBARUNG DIE NUTZUNG DER LIZENZIERTEN SOFTWARE DURCH DEN KUNDEN REGELN, UNABHÄNGIG VON DEN BEDINGUNGEN, DIE WÄHREND DER INSTALLATION DER LIZENZIERTEN SOFTWARE ERSCHEINEN KÖNNEN.
WICHTIG – BITTE SORGFÄLTIG DURCHLESEN: DURCH DAS HERUNTERLADEN, INSTALLIEREN ODER VERWENDEN DER LIZENZIERTEN SOFTWARE ERKLÄRT SICH DER KUNDE MIT DEN BEDINGUNGEN DIESER VEREINBARUNG EINVERSTANDEN. WENN DER KUNDE DEN BEDINGUNGEN DIESER VEREINBARUNG NICHT ZUSTIMMT, DARF DER KUNDE DIE LIZENZIERTE SOFTWARE NICHT HERUNTERLADEN, INSTALLIEREN ODER VERWENDEN, UND DER KUNDE MUSS DIE UNBENUTZTE LIZENZIERTE SOFTWARE INNERHALB VON DREISSIG (30) TAGEN LÖSCHEN ODER AN VAS (ODER DEN ANBIETER, VON DEM ER SIE ERWORBEN HAT) ZURÜCKGEBEN UND GEGEBENENFALLS EINE RÜCKERSTATTUNG DER LIZENZGEBÜHR VERLANGEN, DIE DER KUNDE FÜR DIE LIZENZIERTE SOFTWARE BEZAHLT HAT.
1. Gewährung einer beschränkten Lizenz. Die lizenzierte Software, die alle konfigurierbaren und ausführbaren Anwendungsinhalte enthält, unabhängig davon, ob diese Inhalte auf einem Hardwareprodukt vorinstalliert oder auf diesem enthalten sind, separat erworben oder von einer VAS-Website oder einer von VAS genehmigten Website eines Drittanbieters heruntergeladen werden, wird dem Kunden gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung zur Nutzung lizenziert. VAS gewährt hiermit dem Kunden und der Kunde akzeptiert bei Lieferung ein nicht ausschließliches, widerrufliches, persönliches und nicht übertragbares (sofern nicht wie unten angegeben gekündigtes) Recht, nur die ausführbare Version (kein Quellcode) der lizenzierten Software zu verwenden. Zu den autorisierten gleichzeitigen Benutzern der lizenzierten Software des Kunden können der Kunde, seine Mitarbeiter und bevollmächtigten Vertreter, Beauftragte und Auftragnehmer gehören.
2. Rechte an geistigem Eigentum.
2.1 Definition und Eigentum. Für die Zwecke dieser Vereinbarung bedeutet der Begriff „geistiges Eigentum“ insgesamt und ohne Einschränkung: (i) die lizenzierte Software und alle Technologien im Zusammenhang mit der lizenzierten Software und alle Änderungen, Erweiterungen und Ergänzungen dazu sowie alle geistigen Eigentumsrechte im Zusammenhang mit der lizenzierten Software, Technologien, Änderungen, Erweiterungen und Ergänzungen; und (ii) alle Handels- oder Markennamen, Geschäftsnamen, Domainnamen, Marken (einschließlich Logos), Markenregistrierungen und -anträge, Dienstleistungsmarken, Dienstleistungsmarkenregistrierungen und -anträge, Urheberrechte, Urheberrechtsregistrierungen und -anträge sowie alle davon abgeleiteten Verbesserungen und Werke, erteilte Patente und ausstehende Patentanträge und andere Patentrechte, Anmeldungen von gewerblichen Mustern, ausstehende Anträge und andere gewerbliche Produktdesignrechte, Geschäftsgeheimnisse, Know-how, Ausrüstungs- und Teilelisten und Beschreibungen, Bedienungsanleitungen, Erfindungen, Anmerkungen für Investoren, Daten, Blaupausen, Zeichnungen und Designs, Formeln, Prozesse und Technologien sowie andere geschützte Informationen, die VAS gehören oder von VAS lizenziert sind, einschließlich des damit verbundenen Geschäfts- oder Firmenwerts.
Der Kunde erkennt an und stimmt zu, dass das geistige Eigentum jederzeit das alleinige und ausschließliche Eigentum von VAS bleibt und der Kunde kein Recht, Titel oder Interesse daran hat, außer wie in dieser Vereinbarung ausdrücklich vorgesehen. Für den Fall, dass ein Interesse an dem geistigen Eigentum oder einem Teil davon auf den Kunden übergeht, tritt der Kunde hiermit alle Rechte, Titel und Interessen, die der Kunde an dem geistigen Eigentum und an Patenten, Urheberrechten, gewerblichen Mustern, Marken, Geschäftsgeheimnissen und anderen ähnlichen Rechten (einschließlich aller moralischen Rechte) in Bezug auf das geistige Eigentum hat oder erwerben kann, an VAS ab.
2.2 Nutzungsbeschränkungen für lizenzierte Software und geistiges Eigentum. Die lizenzierte Software wird an den Kunden lizenziert, nicht verkauft. Der Kunde darf daher weder direkt noch indirekt: (i) die Technologie der lizenzierten Software, einschließlich Quell- und Objektcode, kopieren, (ii) die lizenzierte Software, einschließlich Quell- und Objektcode, modifizieren, dekompilieren, disassemblieren oder rückentwickeln, (iii) die lizenzierte Software an unbefugte Dritte vermieten, leasen, weiterverkaufen, verteilen oder verwenden, (iv) Eigentumshinweise oder -etiketten auf der lizenzierten Software entfernen oder ändern, (v) sich an Aktivitäten beteiligen, die die lizenzierte Software und ihre entsprechenden Dienstleistungen stören, (vi) deaktivierte Funktionen in der lizenzierten Software verwenden oder versuchen, diese zu verwenden, (vii) andere Software, die nicht von VAS bereitgestellt wird, auf der lizenzierten Software installieren, es sei denn, VAS hat dies ausdrücklich schriftlich genehmigt, oder (vii) Dritten gestatten oder sie ermutigen, eine der vorgenannten Maßnahmen zu ergreifen.
Der Kunde nutzt geistiges Eigentum weder direkt noch indirekt ganz oder teilweise, außer in der hierin vorgesehenen Weise und in dem Umfang oder wie es von Zeit zu Zeit von VAS schriftlich vereinbart wird, und verändert das geistige Eigentum in keiner Weise ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von VAS, wobei diese Zustimmung von VAS nach eigenem Ermessen verweigert werden kann. Der Kunde ergreift keine Maßnahmen oder unterlässt es, Maßnahmen zu ergreifen, von denen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie das geistige Eigentum in irgendeiner Weise verletzen oder schädigen, und der Kunde bestreitet in keiner Weise die Gültigkeit des geistigen Eigentums.
2.3 Mögliche Verletzung des geistigen Eigentums. VAS ist nicht verpflichtet, rechtliche Schritte zum Schutz des geistigen Eigentums einzuleiten. Dennoch informiert der Kunde VAS unverzüglich über jede Verletzung des geistigen Eigentums, auf die der Kunde aufmerksam wird, und muss VAS beim Schutz des geistigen Eigentums unterstützen, indem er VAS alle verfügbaren relevanten Informationen in Bezug auf eine solche Verletzung ohne Verzögerung zur Verfügung stellt.
Der Kunde erkennt an und stimmt zu, dass die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Vereinbarung zum Schutz des geistigen Eigentums durch den Kunden VAS sofortigen und irreparablen Schaden zufügen kann. Dementsprechend hat VAS im Falle einer Verletzung oder drohenden Verletzung dieser Vereinbarung zusätzlich zu allen anderen Rechten oder Rechtsmitteln Anspruch auf einen angemessenen Rechtsbehelf im Wege einer einstweiligen oder dauerhaften einstweiligen Verfügung.
Pflichten und Garantien des Kunden. Der Kunde sichert VAS zu und garantiert, dass er zum Zeitpunkt des Inkrafttretens keine Kenntnis von Mängeln an der lizenzierten Software, von eingereichten oder angedrohten Ansprüchen wegen einer Verletzung im Zusammenhang mit der lizenzierten Software oder von Verstößen der lizenzierten Software gegen angemessene Sicherheitsstandards im Zusammenhang mit und in Verbindung mit der lizenzierten Software hat.
Darüber hinaus kann die lizenzierte Software Softwareprodukte und/oder -dienstleistungen Dritter („Dienstleistungen Dritter“) enthalten. Der Kunde erkennt an, dass alle Rechte an diesen Dienstleistungen Dritter, einschließlich aller Urheberrechte, Patentmarken, Geschäftsgeheimnisse und anderer Rechte an geistigem Eigentum, die durch geltende Gesetze geschützt sind, vorbehalten sind und bei diesen Dritten verbleiben. Der Kunde erkennt an, dass er der direkten Durchsetzung von Rechten Dritter unterliegen kann und weiteren Vereinbarungen, Nutzungsbedingungen, Datenschutzrichtlinien oder anderen Bedingungen in Bezug auf die Dienstleistungen dieser Dritten unterliegen
kann. Soweit nach geltendem Recht zulässig, übernimmt VAS keinerlei Verantwortung für die Dienstleistungen Dritter und übernimmt keine ausdrückliche oder stillschweigende Zusicherung oder Gewährleistung in Bezug auf die Dienstleistungen Dritter, einschließlich der Nichtverletzung der Rechte, der Genauigkeit, des Nutzens, der Sicherheit der Nutzung oder der vollständigen Einhaltung des geltenden Rechts durch diese Dienstleistungen. Der Kunde verzichtet hiermit auf alle Ansprüche und Klagegründe gegen VAS im Zusammenhang mit Verlusten oder Schäden, die der Kunde aufgrund oder im Zusammenhang mit den Dienstleistungen dieser Dritten erleiden kann. Der Kunde erkennt hiermit an, dass Dritte, die Inhalte oder Dienstleistungen über die lizenzierte Software oder in Verbindung damit bereitstellen, die Bedingungen ihrer Richtlinien in Bezug auf solche Inhalte oder Dienstleistungen ändern können.
4. Vertraulichkeit. Jede Partei verpflichtet sich, (a) die vertraulichen Informationen der anderen Partei streng vertraulich zu behandeln; (b) diese vertraulichen Informationen nicht an Dritte weiterzugeben; und (c) die vertraulichen Informationen der anderen Partei nicht für andere als die in dieser Vereinbarung zulässigen Zwecke zu verwenden. Jede Partei wird zum Schutz der vertraulichen Informationen der anderen Partei das gleiche Maß an Sorgfalt anwenden wie zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen gleicher Art, jedoch unter keinen Umständen weniger als angemessene Sorgfalt. Jede Partei kann die vertraulichen Informationen der anderen Partei an ihre Mitarbeiter weitergeben, die über diese Vertraulichkeitsverpflichtung informiert sind und die diese Informationen nach Treu und Glauben kennen müssen, sowie an ihre Wirtschaftsprüfer, Berater, Auftragnehmer oder Rechtsberater, die an eine Vertraulichkeitsverpflichtung gebunden sind, die im Wesentlichen mit den hier dargelegten vergleichbar ist.
Wenn eine Partei durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder durch eine Regierungs- oder Regulierungsbehörde gezwungen wird, vertrauliche Informationen der anderen Partei offenzulegen, wird die verpflichtete Person oder Organisation nur den Teil dieser vertraulichen Informationen zur Verfügung stellen, der gesetzlich vorgeschrieben ist, und wird alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um eine zuverlässige Zusicherung zu erhalten, dass diese vertraulichen Informationen vertraulich behandelt werden. Die Verpflichtungen in diesem Abschnitt 4 gelten auch nach Beendigung dieser Vereinbarung und bleiben in Bezug auf alle vertraulichen Informationen in Kraft.
„Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser Vereinbarung sind alle vertraulichen und geschützten Informationen einer Partei, ob in mündlicher, schriftlicher oder anderer materieller Form, die die Partei, die die Informationen offenlegt, als vertraulich bezeichnet. Vertrauliche Informationen umfassen unter anderem alle Informationen in Bezug auf die lizenzierte Software und die Nutzung der lizenzierten Software durch den Kunden. Vertrauliche Informationen umfassen keine Informationen, die (a) jetzt oder später durch eine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich sind; (b) Informationen sind, die von der empfangenden Partei unabhängig, ohne die Verwendung der vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei entwickelt wurden; oder (c) offengelegt werden müssen, um die Rechte einer der Parteien im Rahmen dieser Vereinbarung zu begründen.
5. Datenschutz. VAS ist sich der Bedeutung der Wahrung der Privatsphäre des Kunden bewusst und verpflichtet sich, die Privatsphäre der Daten und Informationen des Kunden zu schützen. Aus diesem Grund enthält diese Vereinbarung die Datenschutzrichtlinie von VAS, die unter https://vas.com/de/privacy/ zu finden ist.
6. Dateneigentum.
6.1 Rohdaten. Der Kunde ist Eigentümer der vom Kunden erfassten oder erstellten Daten, die vom Kunden in die lizenzierte Software eingegeben werden (die „Rohdaten“). Der Kunde sichert zu und garantiert, dass (i) der Kunde alle Rechte, Titel und Interessen an den Rohdaten besitzt; und (ii) die Übermittlung, Speicherung und Handhabung der Rohdaten durch den Kunden (einschließlich der Ausübung seiner Rechte durch VAS gemäß den hierin vorgesehenen Bedingungen) nicht gegen (a) geltendes Recht und (b) die Rechte Dritter (einschließlich des geistigen Eigentums oder des Datenschutzes Dritter) verstößt; und (iii) der Kunde sich nach besten Kräften bemüht, sicherzustellen, dass die Rohdaten, die er VAS übermittelt, speichert und zur Verfügung stellt, wahr, vollständig und genau sind.
Der Kunde gewährt VAS hiermit eine weltweite, unwiderrufliche, bedingungslose, gebührenfreie und unbefristete Lizenz mit dem Recht, die Rohdaten im Rahmen seiner Cloud-Dienste auf seine Server hochzuladen und zu speichern und die Rohdaten im Zusammenhang mit dem Betrieb der lizenzierten Software zu kopieren, zu modifizieren, zu verwenden, zu vertreiben, abgeleitete Werke vorzubereiten, aufzuführen, anzuzeigen und anderweitig zu nutzen, auch um seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung zu erfüllen und/oder die Dienstleistungen und Produkte von VAS zu verbessern und/oder neue Produkte und/oder Dienstleistungen zu entwickeln.
6.2 Berechnungsdaten. VAS besitzt die von VAS und/oder der lizenzierten Software produzierten, verarbeiteten, organisierten oder formatierten Daten, auch wenn diese Daten Rohdaten („Berechnungsdaten“) enthalten, darauf basieren, sich darauf beziehen, daraus entstehen, eine Kopie davon sind oder diese verwenden. Für mehr Sicherheit hat VAS das Recht, gemittelte Daten, aggregierte Daten, Benchmarks, Analysen (wie Nutzungsgewohnheiten), Vergleiche oder Empfehlungen unter Verwendung oder auf der Grundlage von Rohdaten zu erstellen und andere Berechnungen, Ableitungen die Rohdaten enthalten oder referenzieren und aggregierte Rohdaten mit oder ohne Daten in Bezug auf Dritte zu erstellen (die Produkte der vorstehenden Aktivitäten sind in die Definition von Berechnungsdaten aufzunehmen). Der Kunde hat kein Recht auf Gegenleistung oder andere Rechte oder Interessen, die sich aus der Erstellung oder Verwertung von Computerdaten ergeben. VAS gewährt dem Kunden eine beschränkte, nicht exklusive und gebührenfreie Lizenz zur Nutzung der Berechnungsdaten für den Betrieb des Hauptgeschäfts des Kunden während der Laufzeit dieser Vereinbarung. Diese Lizenz zur Nutzung von Computerdaten endet sofort und automatisch mit Ablauf oder Kündigung dieser Vereinbarung.
Der Kunde erkennt an und stimmt zu, dass die Berechnungsdaten jederzeit das alleinige und ausschließliche geistige Eigentum von VAS bleiben und der Kunde kein Recht, Titel oder Interesse daran hat, außer wie in dieser Vereinbarung ausdrücklich vorgesehen. Für den Fall, dass ein Interesse an den Berechnungsdaten oder einem Teil davon auf den Kunden übergeht, überträgt der Kunde hiermit alle Rechte, Titel und Interessen, die der Kunde an den Berechnungsdaten hat oder erwerben kann, an VAS.
6.2.1 Anonymität von Computerdaten. Ohne hiervon abzuweichen, unternimmt VAS angemessene Anstrengungen, um die Identität des Kunden bei der Weitergabe von Computerdaten an Dritte nicht offenzulegen. Angemessene Anstrengungen umfassen die Verschlüsselung aller Passwörter in der VAS-Datenbank und das Senden von Datenverkehr zwischen VAS-gesteuerten Systemen über verschlüsselte Kanäle.
6.2.2 Weitergabe von anonymisierten Computerdaten an Dritte. Sofern der Kunde keine separate Datenfreigabevereinbarung mit VAS unterzeichnet hat, behält sich VAS das Recht vor, die anonymisierten Computerdaten gemäß 6.2.1 jederzeit ohne vorherige Zustimmung des Kunden mit einer beliebigen juristischen Person zu teilen oder anderweitig zu kommerzialisieren, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Einzelpersonen, Körperschaften, Unternehmen, Personengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Organisationen oder Gruppen. Für den Fall, dass der Kunde eine separate Datenfreigabevereinbarung mit VAS unterzeichnet hat, bestimmen die Bedingungen dieser Datenfreigabevereinbarung die Offenlegungsrechte von VAS in Bezug auf die Berechnungsdaten.
6.3 Sui-generis-Datenbankrechte. VAS erstellt und pflegt auch Datenbanken, die den Sui-generis-Datenbankrechten unterliegen. VAS besitzt alle Sui-generis-Datenbankrechte an jeder Datenbank, die mit lizenzierter Software gehostet, produziert, erstellt, kreiert, gebildet oder formatiert wird. Sui-generis-Datenbankrechte sind alle Rechte, die sich aus der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in der geänderten oder nachfolgenden Fassung ergeben, zusätzlich zu allen anderen gleichwertigen Rechten auf der ganzen Welt.
Der Kunde erkennt an und stimmt zu, dass die Sui-generis-Datenbankrechte jederzeit das alleinige und ausschließliche Eigentum von VAS bleiben und der Kunde keine Rechte, Titel oder Interessen daran hat, außer wie in dieser Vereinbarung ausdrücklich vorgesehen. Für den Fall, dass ein Interesse an einem der Sui-generis-Datenbankrechte oder einem Teil davon auf den Kunden übergeht, tritt der Kunde hiermit alle Rechte, Titel und Interessen, die der Kunde an Sui-generis-Datenbankrechten hat oder erwerben kann, an VAS ab.
7. Nutzung durch Dritte. Der Kunde muss VAS unverzüglich schriftlich über alle Probleme informieren, die bei der lizenzierten Software auftreten, einschließlich etwaiger Verstöße oder potenzieller Verstöße gegen diese Vereinbarung durch Dritte, von denen der Kunde Kenntnis erlangt. VAS ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Änderungen an der lizenzierten Software vorzunehmen, die auf dem Bericht des Kunden über die unbefugte Nutzung durch Dritte basieren. Alle Änderungen an der lizenzierten Software, die auf einer solchen Meldung basieren, sind alleiniges Eigentum von VAS.
Der Kunde erkennt an, dass die lizenzierte Software und die Computerdaten von VAS wertvolle geschützte und vertrauliche Informationen von VAS darstellen und dass die unbefugte Verbreitung oder Offenlegung der vertraulichen Informationen von VAS VAS irreparablen Schaden zufügen könnte. Daher muss der Kunde angemessene Schritte unternehmen, um die vertraulichen Informationen von VAS zu schützen und angemessene Sicherheitspraktiken gegen unbefugtes Kopieren, Verwenden, Offenlegen, Zugriff, Beschädigung, Reverse Engineering oder Zerstörung der vertraulichen Informationen von VAS zu implementieren.
8. Zahlung der Lizenzgebühr. Der Kunde zahlt VAS eine nicht erstattungsfähige Lizenzgebühr in Höhe des Betrags, der im VAS-Bestellbestätigungsformular oder einem ähnlichen Bestelldokument eines verbundenen Unternehmens angegeben ist. Diese Lizenzgebühr ist getrennt vom Kaufpreis aller Hardwareprodukte und -geräte, die der lizenzierten Software beiliegen, kann jedoch eine Implementierungsgebühr und wiederkehrende Abonnementgebühren für die Nutzung der lizenzierten Software enthalten. Kommt der Kunde den Verpflichtungen zur Zahlung der Lizenzgebühr nicht nach, ist VAS berechtigt, das Recht des Kunden zur Nutzung der lizenzierten Software im Rahmen dieser Vereinbarung zu kündigen.
9. Einschränkungen. Soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, darf der Kunde die lizenzierte Software ohne die schriftliche Zustimmung von VAS, die von VAS nach eigenem Ermessen verweigert werden kann, nicht weiterverkaufen oder anderweitig unentgeltlich übertragen. Der Kunde darf die lizenzierte Software nicht exportieren, versenden, übertragen oder reexportieren, wenn dies gegen geltende Gesetze oder Vorschriften verstößt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Exportverwaltungsvorschriften des Handelsministeriums der Vereinigten Staaten und die Handelsembargos und Wirtschaftssanktionen der Vereinigten Staaten, die vom US-Finanzministerium, dem Amt für die Kontrolle ausländischer Vermögenswerte oder ähnlichen Gesetzen oder Vorschriften, die von einer anderen staatlichen Stelle erlassen wurden, die für diesen Export möglicherweise zuständig ist. Der Kunde verpflichtet sich, (i) die Objektcodeteile der lizenzierten Software nicht zu modifizieren, anzupassen, zu verändern, zu dekompilieren, zu disassemblieren, zu übersetzen oder rückzuentwickeln; (ii) die lizenzierte Software nicht an Dritte zu verteilen, zu vermieten, zu leasen oder zu verleihen; (iii) die lizenzierte Software nicht mit anderer Software zu verschmelzen; oder (iii) die lizenzierte Software nicht zu verwenden, es sei denn, dies ist im Rahmen dieser Vereinbarung ausdrücklich zulässig.
Der Kunde erkennt an und stimmt zu, dass zusätzlich zu den geistigen Eigentumsrechten von VAS an der lizenzierten Software die Struktur, Organisation sowie der Quell- und Objektcode der lizenzierten Software wertvolle Geschäftsgeheimnisse von VAS darstellen und dass der Kunde kein Recht auf den Quell- oder Objektcode der lizenzierten Software hat. Auf Anweisung von VAS muss der Kunde auf oder in allen Kopien der lizenzierten Software, die vom Kunden hergestellt oder vertrieben werden, alle Eigentumsrechtshinweise von VAS enthalten.
10. Sicherheitsvorkehrungen. Der Kunde muss sämtliche geeigneten physischen, elektronischen und verfahrenstechnischen Sicherheitsvorkehrungen treffen, um die Computerdaten zu speichern und zu sichern und die lizenzierte Software vor unbefugtem Zugriff, Nutzung, Offenlegung, Veränderung, Verlust oder Zerstörung zu schützen. Diese Sicherheitsvorkehrungen umfassen alle von VAS geforderten Verschlüsselungen. Darüber hinaus hat der Kunde alle anderen Sicherheitsmaßnahmen zu verwenden und aufrechtzuerhalten, die von VAS vernünftigerweise zum Schutz der Computerdaten gefordert werden. Der Kunde hat VAS unverzüglich nach Entdeckung oder nach Kenntniserlangung über unbefugten Zugriff, unbefugte Nutzung oder unbefugte Offenlegung von Computerdaten zu benachrichtigen und unverzüglich auf eigene Kosten Maßnahmen zu ergreifen, um einen solchen unbefugten Zugriff, unbefugte Nutzung oder unbefugte Offenlegung zu untersuchen und deren Auswirkungen zu identifizieren, zu verhindern und zu mildern.
11. Konkurrenzprodukte; Geschäftsführung. Der Kunde erkennt an und stimmt zu, dass: (i) er derzeit nicht im Bereich der Herstellung oder des Vertriebs von Produkten, Dienstleistungen oder Technologien tätig ist, die der lizenzierten Software ähnlich sind oder mit dieser konkurrieren („Konkurrenzprodukte“), und (ii) jede Herstellung oder der Vertrieb von Konkurrenzprodukten durch den Kunden, nachdem der Kunde Zugriff auf die lizenzierte Software hatte, sich mit ziemlicher Sicherheit auf die lizenzierte Software verlassen, darauf aufbauen oder diese einschließen würde. Dementsprechend stimmt der Kunde zu, dass er während der Laufzeit und für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung oder Ablauf dieser Vereinbarung, sofern nicht ausdrücklich im Rahmen dieser Vereinbarung genehmigt, kein Konkurrenzprodukt direkt oder indirekt produzieren, herstellen, vermarkten, bewerben, vertreiben, lizenzieren, verkaufen oder zum Verkauf anbieten wird. Der Kunde erklärt sich ferner damit einverstanden, dass er sein Geschäft jederzeit in einer Weise führt, die die lizenzierte Software positiv widerspiegelt, und dass er zu keiner Zeit eine Tätigkeit ausübt, die den Namen oder den Status von VAS diffamieren würde. Ohne Einschränkung des Vorstehenden erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass er weder direkt noch indirekt Software, Know-how, Ideen, Prozesse, Algorithmen oder ähnliche Informationen, die der lizenzierten Software zugrunde liegen oder in ihr verkörpert sind, verwendet, um direkt oder indirekt einen Dritten bei der Entwicklung von Produkten, Hardware, Firmware, Software oder anderem Code zu entwickeln oder zu unterstützen, der dieselben Prozesse ausführt oder ausführen soll oder ähnliche Funktionen wie die lizenzierte Software liefert.
12. Obsoleszenz. VAS erkennt an, dass der Kunde eine erhebliche Ressourcenverpflichtung zum Erwerb der lizenzierten Software eingeht und dass der Kunde nicht unfreiwillig auf neue Software oder Systeme umsteigen möchte, um die lizenzierte Software zu nutzen. Dementsprechend stellt VAS dem Kunden, sofern der Kunde weiterhin alle seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt, für mindestens ein (1) Jahr ab dem Installationsdatum weiterhin Wartung und Support für die jeweils aktuelle Version, Ausgabe oder Aktualisierungen der lizenzierten Software zur Verfügung. Innerhalb dieser Zeit kann VAS auch einen Upgrade-Pfad für die Migration auf eine neue Version, eine neue Ausgabe oder eine neue Aktualisierung der lizenzierten Software bereitstellen.
13. Keine Garantie; Haftungsausschluss. ES GIBT KEINE AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GARANTIEN ODER ZUSICHERUNGEN BEZÜGLICH DER LIZENZIERTEN SOFTWARE, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF GARANTIEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND NICHTVERLETZUNG. ALLE DIESE GARANTIEN WERDEN HIERMIT VON VAS AUSGESCHLOSSEN. VAS haftet nicht, wenn die lizenzierte Software Viren oder einen solchen Deaktivierungscode oder Befehle in die Geräte des Kunden einbringt. Der Kunde akzeptiert hiermit die lizenzierte Software in ihrem „Ist-Zustand“. In einigen Staaten sind bestimmte Gewährleistungs-beschränkungen nicht zulässig, so dass die Beschränkungen nur in dem nach geltendem Recht zulässigen Umfang gelten.
14. Folgeschäden und sonstige Haftung. Die Haftung von VAS in Bezug auf die lizenzierte Software ist auf einen Betrag beschränkt, der nicht höher ist als die gültige Lizenzgebühr, die der Kunde in Verbindung mit der jeweiligen lizenzierten Software in dem Zeitraum von einem (1) Jahr vor Bekanntgabe des Anspruchs, aus dem der Schaden oder die Wiederherstellung geltend gemacht wird, an VAS gezahlt hat. Das Bestehen eines oder mehrerer Ansprüche verlängert diese Frist von einem (1) Jahr nicht. VAS HAFTET NICHT FÜR FOLGESCHÄDEN, ZUFÄLLIGE ODER BEDINGTE SCHÄDEN JEGLICHER ART, DIE SICH AUS VERTRAGSBRUCH, GARANTIE, UNERLAUBTER HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT UND VERSCHULDENSUNABHÄNGIGER HAFTUNG) ODER ANDEREN RECHTSTHEORIEN IN BEZUG AUF DIE LIZENZIERTE SOFTWARE, DIE NUTZUNG DER LIZENZIERTEN SOFTWARE DURCH DEN KUNDEN ODER DIE VON VAS FÜR DEN KUNDEN ERBRACHTEN DIENSTLEISTUNGEN ODER DIESBEZÜGLICHE VERPFLICHTUNGEN, HANDLUNGEN ODER UNTERLASSUNGEN ERGEBEN.
15. Schadloshaltung. Der Kunde stellt VAS und seine jeweiligen Direktoren, leitenden Angestellten, Aktionäre, Mitarbeiter, Subunternehmer, Kunden, Vertreter und Abtretungsempfänger auf eigene Kosten von allen Ansprüchen, Forderungen, Klagen, Verbindlichkeiten, Gerichtsverfahren und Aufwendungen frei, einschließlich angemessener Anwaltsgebühren (zusammen „Ansprüche“), die sich aus oder im Zusammenhang mit (i) Fahrlässigkeit (einschließlich verschuldensunabhängiger Haftung), grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Fehlverhalten von Mitarbeitern, Auftragnehmern, Subunternehmern, Verkäufern und Vertretern des Kunden (jeweils eine „Benutzerpartei“) ergeben, (ii) Verletzung von Gesetzen oder Vorschriften durch die Benutzerparteien, (iii) wesentliche Verstöße oder Falschdarstellungen in Bezug auf die Vereinbarung durch eine Benutzerpartei oder (iv) Behauptungen, dass eine lizenzierte Software oder deren Erhalt, Besitz oder Nutzung durch den Kunden oder seine verbundenen Unternehmen, in jedem Fall, ob allein oder in Kombination mit einem anderen Posten oder dem Betrieb eines Prozesses, gegen ein Patent, ein Urheberrecht, ein Markenrecht, ein Geschäftsgeheimnis oder ein anderes geistiges Eigentum oder ein anderes Eigentumsrecht eines Dritten verstößt oder diese angeblich verletzt oder missbraucht. Die Verpflichtungen, Freistellungen und Verbindlichkeiten des Kunden gemäß diesem Abschnitt 13 sind nicht durch Bestimmungen oder Einschränkungen der Versicherungsdeckung von VAS beschränkt.
16. Unterlassungsanspruch. Die Parteien vereinbaren, dass ein irreparabler Schaden vermutet wird, wenn eine der Parteien gegen eine Vereinbarung im Rahmen der Vereinbarung verstößt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Vertraulichkeitsvereinbarung, wie in Abschnitt 3 oben beschrieben oder wenn der Kunde gegen die Vereinbarungen im Zusammenhang mit der beschränkten Lizenz verstößt, die in Abschnitt 2 oben enthalten sind. Daher kann die geschädigte Partei im Falle eines Verstoßes gegen diese Vereinbarung, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Abschnitte 2 oder 3 dieser Vereinbarung, bei einem zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen, die die andere Partei unverzüglich dazu auffordert, die Fortsetzung ihres Verstoßes gegen die Vereinbarung zu unterlassen, zusätzlich zu allen anderen Rechtsmitteln, auf die jede Partei aufgrund dieses Verstoßes Anspruch hat.
17. Wartung und Support und Dienstleistungen
17.1 Allgemeines. Wartung und Support werden von VAS angeboten und gemäß dem Auftragsbestätigungsformular in Rechnung gestellt. Die Nichtzahlung eines im Rahmen dieser Vereinbarung fälligen Betrags kann zur Aussetzung der Wartung und des Supports führen. Wenn Wartung und Support aufgrund von Ablauf oder Kündigung unterbrochen werden, kann dem Kunden eine Wiedereinsetzungsgebühr in Höhe der Kosten für Wartung und Support für den Zeitraum vom Datum des Ablaufs oder der Kündigung bis zum Datum der Verlängerung in Rechnung gestellt werden.
17.2 Wartung. „Wartung“ berechtigt den Kunden zum Erhalt von Aktualisierungen, Upgrades, Patches, Fehlerbehebungen und neuen Versionen oder Ausgaben der lizenzierten Software, einschließlich aktualisierter Dokumentation, die VAS von Zeit zu Zeit ohne separate Lizenzvereinbarung und ohne zusätzliche Kosten bereitstellt.
17.3 Support. Sofern von VAS bereitgestellt und erworben, berechtigt „Support“ den Kunden zu technischer Unterstützung bei der laufenden Nutzung der lizenzierten Software durch den Kunden von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr, Central Standard Time (CST). Jegliche technische Unterstützung, die von VAS für die Nutzung der lizenzierten Software durch den Kunden außerhalb dieser beiden Zeitfenster bereitgestellt wird, kann zu einem von VAS festgelegten Stundensatz in Rechnung gestellt werden. VAS bietet Support für die aktuellste Version der lizenzierten Software und eine frühere Version, einschließlich Zwischenversionen zwischen den beiden Versionen; zum Beispiel unterstützt VAS nach der Veröffentlichung der Version 10.x die Versionen 10.x und 9.x. VAS bietet möglicherweise eingeschränkten Support für ältere Versionen. VAS bemüht sich nach besten Kräften, die spezifischen Fragen des Kunden zu beantworten und Unterstützung gemäß den Dienstleistungs- und Support-Richtlinien von VAS zu leisten. Der Support umfasst keine Produkte von Drittanbietern, die nicht Teil der lizenzierten Software sind.
17.4 Professionelle Dienstleistungen. Sofern von VAS bereitgestellt und erworben, können „Professionelle Dienstleistungen“ Schulungen, Implementierung, Installation, Unterstützung vor Ort, Anpassung und Konfiguration der lizenzierten Software umfassen. Die auf dem VAS-Bestellbestätigungsformular angegebene Gesamtgebühr für „Professionellen Dienstleistungen“ – falls vorhanden, ist eine Schätzung der Anzahl der erforderlichen Tage auf der Grundlage des aktuellen Verständnisses von VAS für die angegebenen Implementierungsanforderungen des Kunden. Eine Leistungsbeschreibung wird vor Beginn der Professional Services einvernehmlich vereinbart. Alle Schulungen, die während der ersten zwei Jahre nach der Installation durchgeführt werden, werden zu den gleichen Preisen angeboten, die auf dem ursprünglichen Auftragsbestätigungsformular angegeben sind. VAS gibt keine Zusicherungen oder Garantien in Bezug auf seine professionellen Dienstleistungen.
18. Laufzeit/Kündigung.
18.1 Datum des Inkrafttretens und Laufzeit. Diese Vereinbarung tritt in Kraft und beginnt mit dem Datum, das auf dem VAS-Bestellbestätigungsformular angegeben ist oder dem Datum, an dem der Kunde die lizenzierte Software zum ersten Mal installiert oder verwendet (das „Datum des Inkrafttretens“) und endet zum 31. Dezember des gleichen Jahres wie das Jahr des Inkrafttretens (die „Erstlaufzeit“), und verlängert sich automatisch für aufeinanderfolgende Zeiträume von einem (1) Jahr, die am 1. Januar des folgenden Jahres beginnen und am 31. Dezember dieses Jahres enden (jeweils eine „Verlängerungslaufzeit“ und zusammen mit der Erstlaufzeit die „Laufzeit“), sofern sie nicht früher als in Abschnitt 18.2 vorgesehen gekündigt wird.
18.2 Kündigung. Jede Partei kann diese Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei (a) spätestens neunzig (90) Tage vor dem Ende einer Verlängerungslaufzeit kündigen, oder (b) wenn die andere Partei einen Verstoß gegen diese Vereinbarung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach schriftlicher Mitteilung des Verstoßes von der kündigenden Partei unter Angabe der Art des angeblichen Verstoßes behoben hat.
18.2.1 Kündigung durch den Kunden.
(a) Kündigung wegen Vertragsverletzung. Bei Kündigung dieser Vereinbarung durch den Kunden wegen eines nicht behobenen Verstoßes durch VAS ist der Kunde zusätzlich zu allen anderen hierin vorgesehenen Schadenersatzansprüchen berechtigt, alle anderen Rechte oder Rechtsmittel geltend zu machen, die aufgrund des Verstoßes gesetzlich verfügbar sind.
(b) Freiwillige Kündigung. Wenn der Kunde die lizenzierte Software innerhalb von 90 Tagen nach dem ursprünglichen Lieferdatum an VAS zurückgibt, kann der Kunde eine Teil- oder vollständige Rückerstattung des Kaufpreises für die lizenzierte Software erhalten, wie von VAS festgelegt. Eine solche Rückgabe durch den Kunden stellt eine Kündigung gemäß dieser Vereinbarung dar. Die Verpflichtungen des Kunden aus dieser EULA bleiben in vollem Umfang in Kraft, bis der Kunde seine gesamte lizenzierte Software an VAS zurückgegeben hat und VAS den Erhalt der lizenzierten Software schriftlich bestätigt hat. Bei einer freiwilligen Kündigung durch den Kunden mehr als 90 Tage nach dem erstmaligen Erhalt der lizenzierten Software durch den Kunden oder 30 Tage nach Benachrichtigung über eine aktualisierte EULA – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt – hat der Kunde jedoch keinen Anspruch auf Rückerstattung von VAS.
18.2.2 Kündigung durch VAS. Bei einer Kündigung dieser Vereinbarung durch VAS verpflichtet sich der Kunde, die Nutzung der lizenzierten Software einzustellen, die gesamte lizenzierte Software von seinen Computern zu entfernen, alle Kopien der lizenzierten Software zu vernichten und auf Anfrage von VAS die Einhaltung schriftlich zu bestätigen.
19. Sonstiges.
19.1 Salvatorische Klausel. Wenn eine der Bedingungen dieser Vereinbarung oder Teile einer Bedingung nach geltendem Recht oder Rechtsnorm ungültig oder nicht durchsetzbar sind, reformiert das Gericht die Vereinbarung dahingehend, dass sie eine durchsetzbare Bestimmung enthält, die der ursprünglichen Bestimmung so nahe wie möglich kommt; alle anderen Bestimmungen bleiben unverändert.
19.2 Gesamte Vereinbarung. Diese Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen dem Kunden und VAS in Bezug auf den Gegenstand dieser Vereinbarung dar und ersetzt alle vorherigen und gleichzeitigen Vereinbarungen, Zusicherungen, Vorschläge und Verhandlungen, ob schriftlich oder mündlich. Alle Ergänzungen oder Änderungen dieser Vereinbarung sind für die Parteien nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen und von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter des Kunden und von VAS ausgeführt werden. DIE BEDINGUNGEN EINER ENTSPRECHENDEN BESTELLUNG ODER EINES ANDEREN DOKUMENTS IN BEZUG AUF DIE LIZENZIERTE SOFTWARE, DIE ZU DEN IN DIESER VEREINBARUNG ENTHALTENEN BEDINGUNGEN HINZUGEFÜGT WERDEN ODER DIESEN WIDERSPRECHEN, GELTEN ALS WESENTLICH UND WERDEN ABGELEHNT.
19.3 Verzichtserklärung. Der Verzicht auf ein in dieser Vereinbarung festgelegtes Recht oder seine Nichtinanspruchnahme in irgendeiner Weise durch eine der Parteien darf nicht als Verzicht auf alle zukünftigen Rechte im Rahmen dieser Vereinbarung ausgelegt werden.
19.4 Überfällige Konten. Alle Rechnungen, die vom Kunden nicht innerhalb des von den Parteien auf dem Auftragsbestätigungsformular vereinbarten Zeitraums bezahlt werden, können einer monatlichen Finanzierungsgebühr von 1,5 % der fälligen Beträge oder dem gesetzlich zulässigen Höchstbetrag unterliegen, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist. FÜR DEN FALL, DASS VAS EINE SCHRIFTLICHE MITTEILUNG ÜBER ÜBERFÄLLIGE BETRÄGE GESENDET HAT UND DIESE BETRÄGE VOM KUNDEN NICHT INNERHALB VON ZEHN (10) TAGEN NACH EINER SOLCHEN MITTEILUNG BEZAHLT WERDEN, KANN VAS ALLE ANWENDBAREN LIZENZSCHLÜSSEL ODER PASSWÖRTER ZURÜCKHALTEN, BIS ALLE FÜR DIE LIZENZIERTE SOFTWARE FÄLLIGEN BETRÄGE VOLLSTÄNDIG BEZAHLT SIND.
19.5 Abtretung. Diese Vereinbarung ist bindend und wird zugunsten der Parteien und deren Rechtsnachfolgern sowie zugelassenen Zessionare wirksam. Eine Partei darf keine ihrer Rechte, Pflichten oder Verantwortlichkeiten aus dieser Vereinbarung ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei abtreten, die nicht unbillig verweigert werden darf, mit der Ausnahme, dass weder ein Kontrollwechsel in der abtretenden Partei noch eine Abtretung an ein Unternehmen (mit Ausnahme eines Wettbewerbers der anderen Partei), das die abtretende Partei kontrolliert, von ihr kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit ihr steht, als eine Abtretung gilt, die gegen das Vorstehende verstößt; vorausgesetzt jedoch, dass die abtretende Partei die andere Partei schriftlich über eine solche Änderung der Kontrolle oder Abtretung informiert.
19.6 Geltendes Recht; Streitbeilegung und Anwaltsgebühren. DIESE VEREINBARUNG SOLL AUSSCHLIESSLICH VON DEN GESETZEN DES STAATES WISCONSIN GEREGELT WERDEN. ALLE STREITIGKEITEN ÜBER DIE AUSLEGUNG ODER ANWENDUNG DIESER VEREINBARUNG WERDEN ZWISCHEN VAS UND DEM KUNDEN EINVERNEHMLICH ERÖRTERT. ALLE STREITIGKEITEN, DIE NICHT EINVERNEHMLICH BEIGELEGT WERDEN UND DIE EINER BEILEGUNG DURCH RECHTSSTREITIGKEITEN BEDÜRFEN, SIND VOR EIN ZUSTÄNDIGES GERICHT IM BUNDESSTAAT WISCONSIN ZU BRINGEN.
Die obsiegende Partei einer Klage, eines Gerichtsverfahrens oder einem Antrag in einem Gerichts- oder Schiedsverfahren (unabhängig davon, ob es sich um das endgültige Verfahren handelt oder nicht) ist berechtigt, von der nicht obsiegenden Partei die Erstattung der angemessenen Anwaltsgebühren, Aufwendungen und Kosten zu verlangen, die der obsiegenden Partei in einem Schiedsverfahren oder einem anderen Gerichtsverfahren entstanden sind. Die obsiegende Partei bezieht sich auf die Partei einer solchen Klage, eines solchen Verfahrens oder eines solchen Antrags, die eine Entschädigung oder erhält, die der beantragten näherkommt als die nicht obsiegende Partei.
19.7 Steuern. Sofern auf einem Auftragsbestätigungsformular nicht anders angegeben, enthalten die Gebühren von VAS keine Steuern, Abgaben, Zölle oder ähnliche behördliche Veranlagungen jeglicher Art, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Mehrwert-, Verkaufs-, Nutzungs- oder Quellensteuern, die von einer lokalen, staatlichen, provinziellen, bundesstaatlichen oder ausländischen Gerichtsbarkeit beurteilt werden können (zusammen „Steuern“). Der Kunde ist für die Zahlung aller Steuern verantwortlich, die mit seinen Käufen im Rahmen dieser Vereinbarung verbunden sind. Wenn VAS gesetzlich verpflichtet ist, Steuern zu überweisen oder einzuziehen, für die der Kunde gemäß diesem Absatz verantwortlich ist, wird der entsprechende Betrag dem Kunden in Rechnung gestellt und vom Kunden bezahlt, es sei denn, der Kunde stellt VAS eine gültige Steuerbefreiungsbescheinigung zur Verfügung, die von der zuständigen Steuerbehörde genehmigt wurde. Zur Klarstellung: VAS ist ausschließlich für Steuern verantwortlich, für die VAS auf der Grundlage seines Einkommens, seines Vermögens oder seiner Mitarbeiter steuerpflichtig ist.
19.8 Einhaltung von Gesetzen; Exportkontrolle; Regierungsvorschriften. Jede Partei hält alle Gesetze ein, die für die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen gelten. Der Kunde erkennt an, dass die lizenzierte Software US-amerikanischen Ursprungs ist, den US-Exportverwaltungsvorschriften unterliegt, den Exportkontrollgesetzen des anwendbaren Gebiets unterliegen kann und dass eine Umleitung entgegen den geltenden Exportkontrollgesetzen verboten ist. Der Kunde erklärt, dass der Kunde nicht im Namen (a) einer Person handelt, die Staatsbürger, Staatsangehöriger oder Einwohner eines Landes ist oder von der Regierung eines Landes kontrolliert wird, in das die Vereinigten Staaten Exportgeschäfte verboten haben; oder (b) einer Person oder Organisation, die auf der Liste der Specially Designated Nationals and Blocked Persons des US-Finanzministeriums oder auf der Liste der Denied Persons des US-Handelsministeriums oder der Entity List des US-Finanzministeriums aufgeführt ist. Die lizenzierte Software und die begleitende Dokumentation gelten als „kommerzielle Computersoftware“ bzw. „kommerzielle Computersoftware-Dokumentation“ gemäß DFARS Abschnitt 227.7202 und FAR Abschnitt 12.212(b), soweit zutreffend. Jegliche Nutzung, Änderung, Vervielfältigung, Freigabe, Aufführung, Anzeige oder Offenlegung der lizenzierten Software und Dokumentation durch oder für die US-Regierung unterliegt ausschließlich den Bedingungen dieser Vereinbarung.
19.9 Kontaktinformationen. Bitte richten Sie rechtliche Hinweise oder andere Korrespondenz an Valley Agricultural Software: 3950 South „K“ STREET – TULARE, CA 93274 – USA
Letzte Aktualisierung: 11. Januar 2021